Verdeckte Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Fragen des Datenschutzes sind untrennbar mit der Arbeit eines Forensikers verbunden. Aus diesem Grund widmen wir uns in unserem Forensik-Team immer wieder diesen Fragestellungen. Heute geht es in dem Beitrag meiner Kollegin Barbara Scheben um eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das BAG hat in einem Urteil vom 21. 6. 2012 (2 AZR 153/11) jüngst entschieden, dass die Verwertung von heimlichen Videoaufnahmen an öffentlichen zugänglichen Orten zulässig sein kann. Konkret ging es um die Überwachung einer Mitarbeiterin eines Einzelhandelsunternehmens, die unter Diebstahlverdacht stand. Dabei wurden die Verkaufsräume heimlich mit Videokameras gefilmt. § 6b Abs. 2 BDSG sieht aber für öffentlich zugängliche Räume eine Pflicht zur deutlichen Kenntlichmachung der Videoüberwachung vor. Dagegen hat der Arbeitgeber verstoßen. Darin allein sieht das BAG aber keinen Grund, der einer Verwertung der Aufnahmen entgegen stehen könnte: Eine Nichtbeachtung der Kennzeichnungspflicht führt nicht automatisch zu Beweisverwertungsverbot im Arbeitsrechtsprozess.

Ob sich daraus nun folgern lässt, dass die heimliche Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte im Einzelfall keinen Datenschutzverstoß darstellt, bleibt weiter offen. Denn das BAG hatte nur über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu entscheiden, nicht aber über die Zulässigkeit der Videoüberwachung als solcher. Dafür sind allein die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, gegen deren Entscheidungen der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen steht. Nur diese können abschließend entscheiden, ob die verdeckte Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten im Einzelfall zulässig ist oder nicht.

Für die Praxis bleibt für die Frage der verdeckten Videoüberwachung für betroffene Unternehmen – trotz des Urteils des BAG – immer noch das Risiko, dass die zuständige Aufsichtsbehörde ein Bußgeld verhängt und per behördlicher Anordnung das Unternehmen zur Kenntlichmachung verpflichtet. Wobei weiterhin zweifelhaft ist, ob ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht aus § 6b Abs. 2 BDSG einen Bußgeldtatbestand erfüllen kann. Ausdrücklich genannt ist die Vorschrift im Katalog des § 43 BDSG zumindest nicht.

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